Per 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Damit sind auch für die Betreuung und Begleitung von älteren Menschen einige Massnahmen verbindlich vorgegeben. So müssen Institutionen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einen schriftlichen Betreuungsvertrag abschliessen und überprüfen, ob für den Fall einer Urteilsunfähigkeit ein so genannter Vorsorgeauftrag (vorher Patientenverfügung) vorliegt. Ausdrücklich vorgeschrieben ist die freie Arztwahl, welche nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen eingeschränkt werden darf. Zudem sind bei der Anordnung von bewegungseinschränkenden Massnahmen strenge Auflagen zu befolgen.